Stand 17.09.2010
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen VfL - Verein für Leibesübungen - Altenhagen. Der Sitz ist Celle (Ortsteil Altenhagen). Gründungstag ist der 12. Juni 1954. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Celle eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein dient selbstlos der Pflege von Leibesübungen durch Sport aller Art. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und durch die Errichtung von Sportanlagen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung gemeinnützige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Mittel des Vereins. Dabei ist zu gewährleisten, dass niemand eine unverhältnismäßig hohe Vergütung oder einen sonstigen persönlichen Vorteil aus Zuwendungen des Vereins erzielt, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
(2) Der Vorstand sorgt dafür, dass Mittel entsprechend der Gemeinnützigkeit des Vereins - abzüglich der allgemeinen Aufwendungen - für die Sparten unter Prüfung des beabsichtigten Verwendungszwecks und der Notwendigkeit bereit gestellt werden.
(3) Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen. Die Höhe über eine entgeltliche Vereinstätigkeit wird durch den Vorstand festgelegt.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen als aktive oder passive Mitglieder, aber auch juristische Personen werden (ordentliche Mitglieder).
(2) Das Gesuch um Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag bedarf bei nicht volljährigen Personen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Jedes aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Bestätigung und einen Abdruck der Satzung.
(3) Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Wochen zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres. b) durch den Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
(5) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
(6) Ausschließungsgründe: Die Ausschließung eines Mitgliedes - § 4 (4b) - kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen: a) wenn die in § 8 bezeichneten Pflichten gröblich und schuldhaft verletzt werden, b) wenn das Mitglied seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Dem betroffenen Mitglied ist Gehör beim Vorstand zu gewähren. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung mitzuteilen.
§ 5 Beiträge
Über die Höhe und Fälligkeit der Grundbeiträge und der Aufnahmegebühren sowie der Umlagen und Arbeitseinsätze beschließt die Mitgliederversammlung. Zusatzbeiträge der Abteilungen können in gleicher Art von der jeweiligen Abteilungsversammlung beschlossen werden. Aktive Mitglieder und Jugendmitglieder vom 16. Lebensjahr an sind verpflichtet, bei Bedarf zur Erhaltung der Vereinsanlagen eine festzusetzende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten. Kommt ein Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so ist ein von der Mitgliederversammlung im Voraus festgelegter Betrag zur Abgeltung zu leisten. Der Vorstand kann mit juristischen `Personen Pauschalbeiträge für Globalmitgliedschaften vereinbaren.
§ 6 Abteilungen
Der Verein ist in Fachabteilungen untergliedert. Diese wählen bei Bedarf einen Abteilungsvorstand, der aus erstem Vorsitzenden, zweitem Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftwart, Jugendwart und Sportwart bestehen kann.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Sportarten teilzunehmen. Voraussetzung hierfür ist die Mitgliedschaft in den einzelnen Abteilungen als aktives Mitglied mit Beitragsverpflichtung. Sie sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen durch Ausübung des Stimmrechtes. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder ab 18 Jahren berechtigt. Bei der Wahl des Jugendleiters sind auch Mitglieder ab 14 Jahren stimmberechtigt.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet: a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der angeschlossenen Fachverbände ( soweit sie deren Sportart ausüben) sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen. b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen, d) an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Abteilungsvorstände. Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderen Beschlusses des Vorstandes statt.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich einmal stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Aushang an den jeweiligen Sportstätten unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Mitgliedern unter 18 Jahren ist Anwesenheit zu gestatten. Anträge zur Tagesordnung sind bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit, jedoch rechtzeitig, vom Vorstand einberufen werden, wenn ein dringender Grund vorliegt, oder 2/3 der Stimmberechtigten es beantragen. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
(3) Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Sie beschließt insbesondere: a) Wahl der Vorstandsmitglieder, b) Wahl von mindestens einem Kassenprüfer, c) Ernennung von Ehrenmitgliedern, d) Bestimmung der Beitragsfestsetzung, e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.
§ 11 Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) 1. Vorsitzender f) Sportwart b) 2. Vorsitzender g) Jugendwart c) Kassenwart h) Frauenwartin d) Schriftwart i) Pressewart e) Beitragswart
(2) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Schriftwart.
(4) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern in der Person eines Vorstandsmitgliedes (Personalunion) ist zulässig. (5) Zum erweiterten Vorstand gehören auch die einzelnen Abteilungsvorsitzenden oder deren Vertreter.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Vorstandsmitgliedern, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
(7) Der Vorstand ermächtigt, folgende Strafen zu verhängen: a) Verwarnung b) Verweis c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 12 Monaten e) Ausschluss aus dem Verein Jede Entscheidung (a - e) ist dem Vereinsmitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Jeder Betroffene hat die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung des Vorstandes binnen Monatsfrist eine schriftliche Beschwerde zur Mitgliederversammlung einzureichen.
§ 12 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus und wird durch einen neuen ersetzt. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes darf nicht gewählt werden.
§ 13 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
(1) Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist, d.h. wenn sie 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am jeweiligen Aushang durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 10 der Satzung bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handerheben. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 10 der Satzung bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
(3) Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftwart zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5, unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Versammlung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 15 Vermögen des Vereins
(1) Die Überschüsse aus der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
(2) Im Falle der Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen - außer den der Stadt Celle gehörenden Sportgeräten - an den Landessportbund Niedersachsen e.V., welcher es zu Gunsten des Sports zu verwenden hat- .
§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 17 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.09.2010 beschlossen. Sie tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Celle in Kraft.